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Pflege die von Herzen kommt !

...denn Pflege ist Vertrauenssache


Antrag auf Pflegegeld stellen:

        

Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse. Aber Leistungen erhalten sie nur, wenn der Pflegebedürftige einen Antrag auf Pflegegeld stellt. Wie das funktioniert und was Sie bei einem Pflegegeld-Antrag beachten sollten, erfahren Sie hier.

      

Auf die Leistungen der Pflegekasse sind viele im Falle einer Pflegebedürftigkeit angewiesen. Denn die Kosten für eine Pflege können sehr schnell in die Höhe gehen. Daher ist es wichtig, rechtzeitig einen Antrag auf Pflegegeld aus der Pflegekasse zu stellen.

Wer darf den Antrag stellen?

Den Antrag auf Pflegegeld muss der Pflegebedürftige selbst stellen. Bei Pflegebedürftigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die gesetzlichen Vertreter für die Beantragung zuständig. Ist der Pflegebedürftige zwar volljährig aber nicht mehr geschäftsfähig, muss sich der Betreuer um den Antrag auf Pflegegeld kümmern.

Wird der Antrag nicht von den genannten Personen gestellt, können dies auch Ärzte, Krankenhäuser oder Reha-Kliniken tun. Bei dem Antrag durch Dritte wird dieser nur genehmigt, wenn der Pflegebedürftige sich nicht ausdrücklich dagegen ausspricht.

Wann sollte der Antrag auf Pflegegeld gestellt werden?

Die rechtzeitige Beantragung des Pflegegeldes ist sehr wichtig. Denn die Pflegekasse kann erst Leistungen bewilligen, wenn der Antrag vorliegt. Mit dem Tag, an dem der Antrag der Pflegekasse vorliegt, haben Sie als erstes einen Anspruch auf Leistungen. Dementsprechend kann ein Zögern finanzielle Folgen haben.

Pflegegeld mit Vordruck beantragen?

Wer einen Antrag auf Pflegegeld stellt, muss sich zunächst an keine besondere Form halten, keine Gründe oder ein ärztliches Attest mitschicken. Es reicht, wenn Sie der Pflegekasse mitteilen, dass Sie pflegebedürftig sind und Pflegegeld beantragen. Generell sollten Sie dies besser schriftlich tun.

Die Pflegekassen senden Ihnen daraufhin einen Vordruck. Dies soll die Bearbeitung vereinfachen und wirkt sich nicht auf den Tag Ihres Leistungsbeginns aus. Zudem sind die Vordrucke so gestaltet, dass die Pflegekasse nach dem Ausfüllen alle wichtigen Informationen hat, um Ihnen schnell Leistungen zukommen zu lassen.

Leistungsart der Pflegekasse

Im Vordruck der Pflegekassen wird immer nach der Pflegeart gefragt. Dies bedeutet Sach- oder Geldleistungen. Die Art der Leistungen ist allerdings keineswegs verbindlich und kann jederzeit wieder verändert werden.

Das Pflegegeld und die ärztliche Schweigepflicht

Bei dem Antrag des Pflegegeldes ist es möglich, die Pflegekasse zur Einsicht in die ärztlichen Unterlagen zu ermächtigen. Dies klingt zunächst befremdlich, ergibt allerdings durchaus Sinn. Denn für die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ist es sinnvoll, wenn die medizinischen Gutachter die Ärzteberichte kennen. Außerdem kann dadurch das Verfahren deutlich schneller ablaufen.

Natürlich muss niemand die Pflegekassen direkt dazu ermächtigen. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass die medizinischen Gutachter wertvolle Hinweise auf zusätzliche Pflegebedürftigkeit nicht erhalten. Dies geht dann immer zu Lasten der Pflegebedürftigen bzw. der Höhe des Pflegegeldes. Dementsprechend ist eine hohe Transparenz bei diesem Antrag sehr sinnvoll.